Die Bundesanstalt für Seeunfalluntersuchung (BSU) hat nun den Untersuchungsbericht 12/16 zu dem Zusammenstoß der Rendsburger Schwebefähre mit einem Küstenmotorschiff am 08.01.2016 veröffentlicht. In der Sache gibt es keine Überraschungen: Die Vorfahrt des Kümos ist durch die Schwebefähre verletzt worden; wie schon die damaligen Videosequenzen vermuten ließen, ist sie losgefahren, ohne sich der Verkehrssituation vergewissert zu haben. Für eine Fehlfunktion des Radars gibt es keine Anhaltspunkte. Es war noch dunkel, aber die Sicht war im Grundsatz gut, auch wenn die Scheibe des Führerhauses möglicherweise vereist war. Dies hätte aber durch persönliche Beurteilung der Verkehrssituation – durch Türöffnung – kompensiert werden können. Die leicht überhöhte Geschwindigkeit des Kümos oder die nicht ordnungsgemäße Brückenbesatzung hatte nach Ansicht der BSU keine Auswirkung auf das weitere Unfallgeschehen.
Zwar hat das Kümo ein letztlich erfolgloses Ausweichmanöver eingeleitet, dabei aber auch kein Signalhorn betätigt, was bei dem kurzen Anhalteweg (und Kehrmöglichkeit) einer Schwebefähre von einem Meter wahrscheinlich entscheidend für die Vermeidung einer Kollision hätte sein können.
Erstaunlich aber ist die in dieser Sache entstandene Auseinandersetzung zur rechtlichen Einordnung der Schwebefähre. Handelt es sich tatsächlich um eine „nicht frei fahrende Fähre“ im Sinne der Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung und der Kollisionsverhütungsregeln? Adelt die vom WSA bisher vorgenommene grün-weiße Lichterführung sie zu einem solchen Fahrzeug? Sind daher die Regeln für Fahrzeuge anwendbar, die einander „in Sicht“ haben und „in Fahrt“ sind? Ist sie „ein nicht wasserverdrängendes Wasserfahrzeug“ (wie ein Luftkissenfahrzeug)? Oder ist sie gar kein Wasserfahrzeug, weil sie gar nicht mit Wasser interagiert – sondern eher ein Schienenfahrzeug an Stahlseilen, welches eine Seeschifffahrtsstraße in niedriger Höhe quert?
„Hielte man hingegen die Argumentation der GDWS (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, die Red.) für stichhaltig, so müssten konsequenterweise etwa bei Zusammenstößen von Seeschiffen mit über die Pier herausragenden, fahrenden Containerbrücken (z.B. beim An- und Ablegen des Schiffes) die Kollisionsverhütungsregeln herangezogen werden. Die BSU hält das für abwegig und kommt daher folgerichtig zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Schwebefähre zumindest nicht um ein Wasserfahrzeug im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln und damit auch nicht um ein Fahrzeug im Sinne der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung handelte“ (S.89)