Hansestädte rühmen sich für Liberalität und Weltoffenheit. Im Falle Bremens mag die Bedeutung als Welthafen etwas nachgelassen haben, dennoch endet hier die Toleranz, wenn ein Sportschiffer in Unkenntnis von § 20 der Bremischen Hafenordnung die städtischen Hafengebiete leichtfertig als gewöhnliche Bundeswasserstraße interpretiert und zu einer Erkundung ansetzt.
Der Satz (1) lautet: Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren. Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Hier die Quittung für einen neugierigen Abstecher in den Holzhafen. Die Aussteller waren mit einem durch zweimal 225 PS unterstützen RIB eigens aus Bremerhaven angereist, um auf besagtem Territorium die Sicherheit und Leichtigkeit im Verkehr zu gewährleisten. Warum nur hatte sich der Protagonist nicht schon im Vorfeld über die spezifischen Befahrensvorschriften des Reviers informiert?