Schleswig-Holstein dreht mit Bekanntmachung für Seefahrer 85/20 durch: Versorgungseinrichtungen sind geschlossen, Strom und Wasser sind „nicht verfügbar“. Ankern geht offenbar noch, aber „Gastlieger (…) sind unzulässig“, eine Verfemung von Gastliegern als Wassersportler ohne definierten Aufenthaltsstatus. Beschämend. Kein Mensch ist illegal!
Dabei ist der Wassersport eine epidemiologisch eher vereinzelnde Passion, wie sich auch an der vereinsinternen Missliebigkeit problemlos ablesen lässt. Entscheidend für die kommenden Wochen dürfte daher sein, die rekreational-touristisch motivierten Bedürfnisse mit einem gewerblichen Schleier zu tarnen. Vorschützen einer Auftragstätigkeit ist dabei ideal; das Tragen von Berufsbekleidung ist daher auch am Wochenende obligat. Ein „MARINE SERVICES“-Overall kommt überall durch!
Und das Boot? Wohl dem, der es versteht, seinen Zossen mit einen paar sachdienlichen Requisiten zu einem Nutzfahrzeug der Nebenerwerbsfischerei zu adeln! Ein paar Reusen und Fischkisten sind schnell auf dem Vordeck drapiert. Kabelbinder helfen bei der Fixierung. Auch mit der richtigen Aufschrift („VERMESSUNG“) lässt sich manches Motorboot glaubwürdig in das Einsatzfahrzeug eines Ingenieurbüros umwidmen. Der Autor wird jetzt die Gründung einer GbR im Geschäftsfeld „Hydrologische Dienstleistungen aller Art“ in die Wege leiten.
Zum Wortlaut:
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) des Landes Schleswig- Holstein hat soeben verfügt, dass sämtliche Sportboothäfen bis auf weiteres in Schleswig- Holstein geschlossen sind. Das bezieht sich nunmehr auf die Sportboothäfen an der gesamten Nord- und Ostseeküste.
Das heißt im Einzelnen:
Übernachtungen in Sportboothäfen sind verboten.
Gastlieger in Sportboothäfen sind unzulässig.
Sämtliche Versorgungseinrichtungen, wie sanitäre Einrichtungen, Strom, Wasser sind geschlossen und nicht verfügbar.
Ein Ein- oder Auslaufen von Booten in oder aus Sportboothäfen ist nicht zulässig.
Winterlagerarbeiten sind nur im Rahmen der geltenden Regelungen zur Kontaktvermeidung zulässig, d.h. außerhalb von Vereinsaktivitäten und ohne Zusammenkünfte z.B. in Winterlagerhallen.
Gemeinschaftliche Winterlageraktionen, z.B. zum Kranen sind unzulässig.
Gewerbliche Arbeiten in Sportboothäfen sind unter Beachtung der Kontaktvermeidungsregeln zulässig.
Die örtlichen Gesundheitsbehörden können weitergehende Anordnungen erlassen.
Die o.g. BfS 84/20 wird hiermit aufgehoben.